Mietwagen nach dem Unfall
Sie haben Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Wo dieser Anspruch endet und womit Versicherer regelmäßig kürzen – bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.
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Der Anspruch dem Grunde nach
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung ein Fahrzeug anmieten; die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung. So weit die einfache Version.
Die schwierige Version beginnt bei der Frage, welche Kosten als erforderlich gelten. Genau daran entzündet sich der größte Teil aller Mietwagenstreitigkeiten – und deshalb ist die Anmietung derjenige Schadenposten, bei dem die meisten Geschädigten am Ende auf einem Teil der Rechnung sitzen bleiben, wenn niemand widerspricht.
Welche Fahrzeugklasse Ihnen zusteht
Maßstab ist Ihr eigenes Fahrzeug: Sie dürfen ein Fahrzeug derselben Klasse anmieten. Eine niedrigere Klasse ist ebenfalls zulässig und wirkt schadenmindernd – mit einem angenehmen Nebeneffekt, siehe nächster Abschnitt. Eine höhere Klasse geht nicht zulasten der Gegenseite.
In der Praxis ist die Einordnung nicht immer eindeutig, weil Mietwagenanbieter, Schwacke und Fraunhofer unterschiedliche Klassensysteme verwenden. Wer bei der Anmietung eine Klasse über dem eigenen Fahrzeug landet, ohne es zu merken, gibt der Versicherung eine einfache Kürzungsbegründung.
Abzug für ersparte Eigenaufwendungen
Solange Sie einen Mietwagen fahren, nutzt sich Ihr eigenes Fahrzeug nicht ab. Diese Ersparnis wird abgezogen. Über die Höhe herrscht allerdings keine Einigkeit:
- Früher wurden pauschal 15 bis 20 Prozent angesetzt.
- Heute liegen die Werte je nach Gericht bei drei, vier, fünf oder zehn Prozent.
- Häufigster Praxiswert bei klassengleicher Anmietung: drei bis fünf Prozent.
Entscheidend ist ein Punkt, den viele nicht kennen: Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entfällt der Abzug in der Regel vollständig (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11). Sonst würde der Schädiger doppelt entlastet – einmal durch die günstigere Klasse, einmal durch den Abzug. Wer also ohnehin bereit ist, eine Klasse kleiner zu fahren, sollte das bewusst tun und dokumentieren.
Normaltarif und Unfallersatztarif
Viele Autovermieter halten für Unfallgeschädigte einen eigenen Tarif bereit – den Unfallersatztarif. Er ist deutlich teurer als der Normaltarif, weil er Leistungen enthält, die im Unfallfall praktisch sind: keine Kaution, keine Kreditkarte, sofortige Verfügbarkeit, Zustellung, Vorfinanzierung durch den Vermieter.
Erstattungsfähig ist grundsätzlich der Normaltarif, sofern er Ihnen zugänglich war. Ein Aufschlag darauf wird nur ersetzt, soweit er unfallspezifisch erforderlich war. Anerkannt werden in der Praxis Aufschläge in einer Größenordnung von rund zwanzig bis dreißig Prozent – als Richtwert, nicht als Regel; Höhe und Berechtigung hängen vom Einzelfall ab.
Das ist die klassische Falle: Der Vermieter rechnet zum Unfallersatztarif ab, die Versicherung erstattet den Normaltarif – und die Differenz landet bei Ihnen. Wer vor der Anmietung kurz Rücksprache hält, umgeht das Problem meist vollständig.
Schwacke, Fraunhofer – und warum es darauf ankommt
Streiten sich Geschädigter und Versicherung über die Höhe, schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Als Grundlage dienen zwei Erhebungen:
- Schwacke-Automietpreisspiegel – Marktforschungserhebung mit eigenen Fahrzeugklassen, im Ergebnis die höheren Werte.
- Fraunhofer-Marktpreisspiegel – internetbasierte Preiserhebung nach ACRISS-Codes, im Ergebnis die niedrigeren Werte.
Der BGH hat beide Listen als geeignete Schätzgrundlagen anerkannt (Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09) und die Wahl dem Tatrichter überlassen. Manche Gerichte bilden den Mittelwert beider Listen – in der Praxis „Fracke“ genannt. Eine bundesweit einheitliche Linie gibt es nicht.
Die Konsequenz ist unbefriedigend, aber wichtig zu wissen: Welcher Betrag am Ende erstattet wird, hängt auch davon ab, welches Gericht zuständig wäre. Aussagen wie „es gilt die Schwacke-Liste“ sind schlicht falsch.
Mindestfahrleistung
Wer während der Mietzeit kaum fährt, bekommt den Mietwagen häufig nicht voll erstattet. Viele Gerichte setzen eine Mindestfahrleistung von etwa 15 bis 25 Kilometern pro Tag an und verweisen darunter auf die Nutzungsausfallentschädigung. Feste Vorgaben gibt es auch hier nicht.
Eine wichtige Ausnahme: Wer auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist – Ärztinnen im Bereitschaftsdienst, Handwerker, Pflegedienste –, kann den Mietwagen auch bei geringer Fahrleistung ersetzt bekommen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11).
Dauer und ersatzfähige Nebenkosten
Die Mietdauer richtet sich nach der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturdauer beziehungsweise Wiederbeschaffungsdauer, zuzüglich einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist. Verzögerungen durch Werkstattauslastung oder Lieferzeiten für Ersatzteile gehen nicht zu Ihren Lasten.
Zusätzlich erstattungsfähig sind unter anderem:
- Winterreifen im entsprechenden Zeitraum
- Zusatzfahrer
- Zustell- und Abholkosten
- Haftungsreduzierung beziehungsweise Vollkaskoschutz
Worauf Sie vor der Anmietung achten sollten
- Tarif klären, bevor unterschrieben wird. Fragen Sie ausdrücklich nach dem Normaltarif und lassen Sie ihn sich nennen.
- Klasse prüfen. Nicht über der eigenen Fahrzeugklasse anmieten.
- Eine Klasse kleiner erwägen. Das spart den Eigenersparnisabzug und senkt das Streitrisiko.
- Kilometerstand dokumentieren – bei Übernahme und Rückgabe.
- Nicht länger mieten als nötig. Nach Fertigstellung endet der Anspruch.
- Alternative prüfen. Bei geringem Fahrbedarf ist der Nutzungsausfall häufig der ruhigere Weg.
Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsprechung und Praxis der Gerichte sind in mehreren der genannten Punkte uneinheitlich; genannte Prozentsätze und Beträge sind Richtwerte. Geht es um die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, vermitteln wir auf Wunsch an eine spezialisierte Kanzlei.
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